Grund- und Behandlungspflege

Der Gesetzgeber differenziert in der Pflege unter anderem in Grund- und Behandlungspflege. Zur Grundpflege zählen im Wesentlichen Unterstützung und Hilfe oder die Übernahme von Verrichtungen des täglichen Lebens.

DIE GRUNDPFLEGE IST IM SOZIALGESETZBUCH XI GEREGELT UND UMFASST:

  • KÖRPERPFLEGE: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und/oder Blasenentleerung
  • ERNÄHRUNG: mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung
  • MOBILITÄT: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

 

BEHANDLUNGSPFLEGE

Als Behandlungspflege wird die Unterstützung einer ärztlich-medizinischen Therapie bezeichnet. Darunter fallen zum Beispiel die Unterstützung bei der Medikamenten- und Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen und der Versorgung mit Kathetern. Damit unterscheidet sie sich deutlich von der Grundpflege.